6.5.2.3.2. Soweit der Kläger seine Forderung auf Vertrauensbegründung abstützt, hat er nachzuweisen, dass das Verhalten der Ehegatten bei ihm eine schutzwürdige Erwartung erzeugte. In einem ersten Punkt kann festgestellt werden, dass bereits die Schutzwürdigkeit in Frage steht. So war dem Kläger, der selbst juristische Dienstleistungen anbietet, klar, dass eine ihm gegenüber mündlich geäusserte erbrechtliche Begünstigung oder auch ein Erbvertrag ohne seine Beteiligung als Partei jederzeit abgeändert werden kann.