Anlässlich seiner Befragung gab der Kläger sodann zu Protokoll, dass Herr C.1._____ anlässlich der Aushandlung des Stundenansatzes gewusst habe, dass er (der Kläger) an und für sich einen höheren Stundenansatz gehabt habe. Im Gegenzug zu einem tieferen Stundensatz habe dieser dem Kläger aber angeboten, er könne der "Hausjurist" werden. Der Kläger sei ihm deshalb beim Stundensatz entgegengekommen (Parteibefragung Kläger, Protokoll vom 7. Dezember 2023, S. 3, act. 573). Der Stundensatz ist somit aufgrund der eigenen Darstellung des Klägers nicht aufgrund des Auftragsinhaltes, sondern aufgrund des Auftragsvolumens zustande gekommen (bzw. allenfalls 1997 nicht erhöht worden).