6.5.2.2. Der Kläger bringt vor, er habe anfänglich Fr. 150.00 verrechnet, weil zu Beginn der Zusammenarbeit 1994 ein "erheblicher Prozentsatz der anfallenden Arbeiten Tagespendenzen betroffen" habe und die Arbeiten nur teilweise juristischer Natur gewesen seien; weil der Prozentsatz der nicht juristischen Arbeiten immer kleiner geworden sei, hätte der Kläger den Stundenansatz auf mindestens Fr. 250.00 erhöhen müssen, was er 1997 dann auch gewollt habe (Berufung N. 74).