Zwischen den Parteien ist hingegen die Höhe der Gesamtentschädigung für die vom Kläger seit 1997 für die Eltern des Beklagten erbrachten Leistungen strittig und der Einfluss des Erbvertrages resp. der vom Kläger geltend gemachten Äusserungen der Auftraggeber zu einer erbrechtlichen Begünstigung (Berufung N. 72 ff.). Dabei sind drei Punkte zu unterscheiden: (1) der Nachweis des Gesamtforderungsbetrages, (2) die (Un-)Angemessenheit des Stundensatzes von Fr. 150.00 für die (jedenfalls ab 1997) erbrachten Leistungen und (3) der Zusammenhang zwischen dem Stundensatz und der in Aussicht gestellten erbrechtlichen Begünstigung. Dabei kann die Frage (1), ob der Nachweis der Gesamtforderungs-