6.5.2.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger die Eltern des Beklagten im Auftragsverhältnis beraten hat. Ebenso scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass zu Beginn dieses Dauermandats (gemäss Kläger 1994, Klage N. 43) ein Stundenansatz von Fr. 150.00 vereinbart wurde (Klage N. 44, wo der Stundenansatz als "reduziert" bezeichnet wurde; Klageantwort N. 46, wo der Beklagte den Ansatz demgegenüber als "angemessen" bezeichnet). Zwischen den Parteien ist hingegen die Höhe der Gesamtentschädigung für die vom Kläger seit 1997 für die Eltern des Beklagten erbrachten Leistungen strittig und der Einfluss des Erbvertrages resp.