Dort hatte ein (gesetzlicher) Erbe einstweilen auf die Auszahlung seines Barlohnes verzichtet in der Erwartung, er erhalte das Entgelt für seine Arbeit, indem er das Geschäft übernehme. Dass ein volljähriger Sohn nicht unentgeltlich im Betrieb des Vaters mitarbeiten müsse, erachtete das Bundesgericht als erstellt und ging daher von einem entgeltlichen Arbeitsvertrag mit Stundungsabrede aus (vgl. dazu HIRSCHLEHNER, a.a.O., S. 1176 f. mit ausführlicher Kritik, wonach der enttäuschte Erbe für seine Arbeit einen Ausgleich, wenn auch nicht aus Arbeitsvertrag, sondern aus Rechtsschein [Art. 320 Abs. 2 OR], verlangen könne; darüber hinaus werde aber kein Vertrauensschutz begründet).