Vorliegend bestand unbestrittenermassen ein entgeltliches Auftragsverhältnis zwischen den Parteien. Unter diesen Umständen liegt nicht ein für die Bejahung einer culpa in testando erforderliches gegenleistungsfreies Versprechen eines Erblassers vor und kann der Kläger nichts aus dem von ihm angerufenen BGE 90 II 443 ("Bäckereifall") ableiten. Dort hatte ein (gesetzlicher) Erbe einstweilen auf die Auszahlung seines Barlohnes verzichtet in der Erwartung, er erhalte das Entgelt für seine Arbeit, indem er das Geschäft übernehme.