Die Lehre hat Kriterien für eine Haftung aus Culpa in testando herausgearbeitet. Eine solche könne dann greifen, wenn der Empfänger des Erbversprechens und der Erblasser/die Erblasserin den Erbvertrag nicht formgerecht, sondern nur mündlich abgeschlossen hätten und der Erblasser/die Erblasserin dem Versprechensempfänger (der im Hinblick auf das Erbe bereits Dispositionen getätigt habe) verschweige, dass die erbrechtliche Begünstigung nicht anfallen werde. Die culpa in testando greife sodann nur dann, wenn der Erbe für die in Aussicht gestellte Erbschaft keine Gegenleistung erbringe, weil ansonsten bestehende Rechtsinstitute dem - 31 -