6.5. 6.5.1. Der Kläger stützt seine Forderung zunächst auf eine Haftung aus culpa in testando. Während in anderen Teilen des Privatrechts – insbesondere im Schuldrecht – sich der Vertrauensschutz (vgl. culpa in contrahendo) ausgeweitet hat, blieb dies im Erbrecht noch weitgehend aus. Das Erbrecht ist geprägt von der Privatautonomie (Testierfreiheit), welche nur gesetzlich (u.a. durch die Pflichtteile) eingeschränkt wird (WEIMAR, a.a.O., N 24 der Vorbemerkungen zu Art. 494 ZGB).