Der Beklagte hält zudem am Antrag fest, dass sämtliche nach Erstattung der Replik eingereichten Unterlagen und sämtliche nach Erstattung der Duplik erhobenen Tatsachenbehauptungen als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen seien, da nach Erstattung der Duplik der Aktenschluss eingetreten sei (Berufungsantwort N. 123).