Für die Zeitspanne 1997 – 2000 habe der Kläger keine und 2001 – 2015 nur einige wenige "andere Honorarrechnungen" zu höherem Stundenansatz ins Recht gelegt (Berufungsantwort N. 112). Der Beklagte wirft dem Kläger ferner vor, seine Leistungen nicht substantiiert dargelegt zu haben für welche er geltend mache, es wäre aufgrund des dafür erforderlichen Fachwissens ein höherer Stundenansatz angemessen gewesen (Berufungsantwort N. 103, 111, 115 f.), wobei es sehr wohl auch auf die Kostenstruktur des Klägers ankommen würde (Berufungsantwort N. 116). Es fehle auch an einer Differenzierung zwischen den klägerischen Eigenleistungen und jenen der H._____ AG, die als juristische Person ei-