Wenn der Kläger den Stundenansatz nie erhöht oder verändert habe (was bestritten sei) oder einen Vorbehalt angebracht habe, sei von einem Verzicht künftiger Nachforderungen auszugehen (Berufungsantwort N. 106). Zudem wären, so der Beklagte, vertragliche Ansprüche, die vor dem 21. März 2013 erbracht worden wären, verjährt (Berufungsantwort N. 132). Ebenso sei auf Basis einer (bestrittenen) ausservertraglichen Vertrauenshaftung die Verjährung in Anwendung des vor dem 1. Januar 2020 in Kraft gewesenen aArt. 60 OR bereits eingetreten (Berufungsantwort N. 133).