Hätte das Ehepaar C./C1._____ den Kläger verbindlich begünstigen wollen, hätten sie mit ihm einen Erbvertrag abgeschlossen (Berufungsantwort N. 126). Zudem habe der Kläger vom Testament der Erblasserin vom 28. November 2011 nachweislich gewusst und seine Zustimmung erteilt. Ihm sei auch der Verkauf des "E._____" bekannt gewesen, womit er gewusst habe, dass seine Erwartungen nicht gesichert seien (Berufungsantwort N. 127). Der Beklagte weist darauf hin, der Kläger habe bereits vor dem Tod seiner Mutter Fr. 250'000.00 erhalten, womit auch bei Annahme einer (bestrittenen) zu günstigen Abrechnung eine Ausgleichung bereits dort stattgefunden habe (Berufungsantwort N. 118).