Eine stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Kläger und den Eheleuten C./C1._____ über eine Abgeltung des tieferen Stundensatzes durch eine erbrechtliche Begünstigung oder eine Stundungsvereinbarung gebe es nicht und die Behauptung, das Ehepaar sei bereit gewesen, bei Dahinfallen der Erbberechtigung den Differenzbetrag von Fr. 100.00 pro Stunde auszugleichen, sei als neue Behauptung aus dem Recht zu weisen (Berufungsantwort N. 107, 119, 135). Mangels bestehender Rechtsfigur aber auch mangels geäusserter Zusicherung einer erbrechtlichen Begünstigung bestehe auch keine Vertrauenshaftung im Sinne einer culpa in testando (Berufungsantwort N. 124 ff.). Hätte das Ehepaar C./C1.__