Ein Zusammenhang mit der erbrechtlichen Begünstigung bestehe also nicht, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass der Erbvertrag erst sieben Jahre nach der Vereinbarung über den Stundenansatz abgeschlossen worden sei (Berufungsantwort N. 109). Erst dann, d.h. Ende 2003, sei dem Kläger eine erbrechtliche Begünstigung in Aussicht gestellt worden und nicht bereits 1997; aber auch dies sei in dem Sinne zu relativieren, als der Kläger anlässlich seiner Parteibefragung ausgesagt habe, er habe den Inhalt des Erbvertrages nicht im Detail gekannt (Berufungsantwort, N. 110). Eine stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Kläger und den Eheleuten C./C1.__