Dass die Ehegatten mehr als einmal erwähnt hätten, sie würden den Kläger begünstigen wollen, bestreitet der Beklagte und beantragt, die Behauptung als verspätet aus dem Recht zu weisen (Berufungsantwort N. 94, 129 ff.). Er macht zudem geltend, es fehlten rechtsgenügliche Behauptungen zum Vertragsverhältnis für die jeweiligen Beauftragungen und der Kläger sei - 29 -