42 Abs. 2 OR einschlägig sei (Berufung N. 82, 84). Der Kläger präzisierte, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 20. September 2022 lediglich zwei Beweismittel (Honorarvereinbarungen vom 20. Oktober 1997 und vom 2. März 1998 – 11. November 1999) aus dem Recht gewiesen (Berufung N. 83). 6.4. Der Beklagte macht zunächst geltend, der vom Kläger für Privatpersonen und Freunde erwähnte Stundenansatz von Fr. 250.00 (und sonstige Ansatz von Fr. 300.00) sei eine neue, bestrittene Behauptung, welche im Widerspruch stehe zu den bisher geltend gemachten Fr. 250.00 (Berufungsantwort N. 94).