In Kombination mit dem aus seiner Sicht klaren Willen zur Erbeinsetzung und dem oben erwähnten Hinweis im Nachtrag zum Erbvertrag ergebe sich ohne Weiteres ein Ausgleichsanspruch in der Höhe des Differenzbetrags, wenn die Erbeinsetzung dahinfalle (Berufung N. 77). Wie im "Bäckerfall" (BGE 90 II 443) sei ein Teil der Leistungen entschädigungslos geblieben und dies führe letztlich zu einer stillschweigenden Stundungsabrede (Berufung N. 79).