vorinstanzlichen Auffassung habe er damit auch klar aufgezeigt, dass der Stundensatz von Fr. 150.00 einem "Dumping-Preis" entsprochen habe. Demgegenüber seien seine Kostenstruktur und die Stundensätze patentierter Anwälte irrelevant (Berufung N. 78). In Kombination mit dem aus seiner Sicht klaren Willen zur Erbeinsetzung und dem oben erwähnten Hinweis im Nachtrag zum Erbvertrag ergebe sich ohne Weiteres ein Ausgleichsanspruch in der Höhe des Differenzbetrags, wenn die Erbeinsetzung dahinfalle (Berufung N. 77).