Damit habe er nachgewiesen, dass ihm bereits ab 1997 ein höherer Stundenansatz zugestanden hätte (Berufung N. 76 f.). In Bezug auf die Höhe des Stundensatzes wirft der Kläger der Vorinstanz vor, fälschlicherweise von einer reinen Parteibehauptung ausgegangen zu sein, wo er doch verschiedene Rechnungen und Verträge eingereicht habe, die klar aufzeigen würden, dass er sonst einen Stundensatz von mindestens Fr. 250.00 verlangt habe. Entgegen der - 28 -