Der Kläger beanstandet die vorinstanzliche Folgerung, er habe erst 2003 von seiner Erbeinsetzung Kenntnis erhalten. So habe er in den Rechtsschriften ausgeführt, ihm habe das Ehepaar bereits 1997 mitgeteilt, die verfügbare Quote sei ihm angedacht. 2003 sei er dann über die konkrete Umsetzung in Kenntnis gesetzt worden. Damit habe er nachgewiesen, dass ihm bereits ab 1997 ein höherer Stundenansatz zugestanden hätte (Berufung N. 76 f.).