Dies belege schon der Nachtrag zum Erbvertrag vom 14. Juni 2011 (Klagebeilage 5), wo das Ehepaar die jahrelange Unterstützung durch den Kläger ausdrücklich erwähnt und somit stillschweigend signalisiert habe, dass die erbrechtliche Begünstigung auch als Kompensation sowohl für die Freundschaftsdienste als auch für die Tätigkeit zum Freundschaftspreis betrachtet werde (Berufung N. 76). Das ergebe sich zudem aus dem Schreiben des Notars D._____ vom 8. November 2017 (Klagebeilage13), der dort ausführe, der Vater des Beklagten habe die Begünstigung als Gegenleistung für die jahrelange gute Beratung und Freundschaft betrachtet (Berufung N. 74, 76).