Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei die Koppelung des Stundensatzes an die erbrechtliche Begünstigung im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung klar. Dies belege schon der Nachtrag zum Erbvertrag vom 14. Juni 2011 (Klagebeilage 5), wo das Ehepaar die jahrelange Unterstützung durch den Kläger ausdrücklich erwähnt und somit stillschweigend signalisiert habe, dass die erbrechtliche Begünstigung auch als Kompensation sowohl für die Freundschaftsdienste als auch für die Tätigkeit zum Freundschaftspreis betrachtet werde (Berufung N. 76).