Die Ehegatten hätten ihm und Dritten gegenüber wiederholt die Erbeinsetzung kommuniziert, was ein berechtigtes Vertrauen erweckt habe (Berufung N. 85). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei die Koppelung des Stundensatzes an die erbrechtliche Begünstigung im Sinne einer stillschweigenden Vereinbarung klar.