Der aus seiner Sicht tiefe Stundensatz von Fr. 150.00 sei darauf zurückzuführen, dass anfänglich (ab 1994) nur ein Teil der Arbeit juristischer Natur gewesen sei. Nachdem die juristische Arbeit für das Ehepaar zugenommen habe, habe er 1997 an und für sich den Stundensatz auf Fr. 250.00 erhöhen wollen. Da ihm das Ehepaar 1997 (und entgegen der Vorinstanz nicht erst 2003) eine erbrechtliche Begünstigung in Aussicht gestellt habe, habe er auf die Erhöhung verzichtet (Berufung N. 77). Die Ehegatten hätten ihm und Dritten gegenüber wiederholt die Erbeinsetzung kommuniziert, was ein berechtigtes Vertrauen erweckt habe (Berufung N. 85).