Die Vorinstanz hielt fest, der Kläger habe auch nicht nachweisen können, weshalb der Stundenansatz von Fr. 150.00 (der zum damaligen Zeitpunkt von der Rechtsprechung sogar für einen amtlichen Verteidiger als kostendeckend erachtet worden sei) nicht zur klägerischen Kostenstruktur gepasst habe. Es sei nicht erstellt, weshalb es für die Ehegatten erkennbar gewesen sein soll, dass die klägerische Leistung mit diesem Preis nicht abschliessend abgegolten sei (angefochtener Entscheid, E. V.3.2.3). - 27 -