Zudem habe der Kläger nach eigenen Aussagen ohnehin erst 2003 (und nicht bereits 1997) von einer möglichen Begünstigung erfahren. Der Stundenansatz von Fr. 150.00 hingegen habe der Kläger von Anfang an angesetzt – zu einem Zeitpunkt also, als eine erbrechtliche Begünstigung noch gar kein Thema gewesen sei. Auch wenn die Ehegatten ebenfalls von einem Vorzugspreis ausgegangen seien – so die Vorinstanz – sei es ebenso gut vorstellbar, dass sie ihn als Freundschaftspreis aufgefasst hätten. Die Beweislosigkeit treffe den Kläger (angefochtener Entscheid, E. V.3.2.2).