6.2. Die Vorinstanz verwarf die klägerische Behauptung, es habe zwischen ihm und den Eltern des Beklagten eine (stillschweigende) Übereinkunft gegeben, wonach der reduzierte Stundenansatz durch eine erbrechtliche Begünstigung abgegolten werden sollte. Wie auch der Kläger habe einräumen müssen, habe er weder das Ehepaar je darauf angesprochen, dass er an und für sich einen höheren Stundenansatz beanspruchen müsste, noch sei es je ein Thema gewesen, dass er den Ansatz in Erwartung einer erbrechtlichen Begünstigung nicht erhöht habe.