5.3. Aus den oben genannten Gründen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur Zulässigkeit der testamentarischen Verfügungen der Erblasserin (insbesondere der letzten vom 23. März 2015, [Klagebeilage 9], womit sie alle bisher von ihr errichteten Verfügungen von Todes wegen als aufgehoben erklärte) und folglich die Abweisung der Anfechtungsklage (Klagebegehren Ziff. 1) nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an der vom Kläger mit dem Klagebegehren Ziff. 2 für sich reklamierten Erbenstellung und erübrigt sich die Prüfung der Erbteilungsklage (Klagebegehren Ziff. 4 [Hauptbegehren]; vgl. dazu