5.2.4.6. Die klägerische Behauptung, die Ehefrau habe erkannt, dass ihr Ehemann die Ziff. 12 des Erbvertrages so verstanden habe, wonach die Begünstigung des Klägers entgegen dem gewählten Wortlaut nur dann geändert werden dürfe, wenn er sich nicht wohlverhalte oder sich das Verhältnis verschlechtere, blieb, unsubstantiiert. Wie bereits oben ausgeführt, stand die Begünstigung des überlebenden Ehegatten in einer Gesamtbetrachtung des Erbvertrages im Vordergrund. Die unbestrittene Geschäftserfahrenheit der Parteien und die Zeugenaussage D._____ lassen ebenfalls nur den Schluss zu, dass die Vertragsparteien Ziff. 12 ihrem Wortlaut entsprechend verstanden.