5.2.4.5. Auf die klägerischen Ausführungen zu seinem Wohlverhalten gegenüber der Erblasserin ist nicht weiter einzugehen (Berufung N. 49 ff.; Berufungsantwort N. 71 ff. 84; freiwillige Replik N. 20), da – wie oben dargelegt – die Änderungsmöglichkeit der im Erbvertrag vorgesehenen Begünstigung des Klägers nicht an sein Verhalten gegenüber der Erblasserin oder sein Verhältnis zur Erblasserin geknüpft war.