5.2.4.4. Mit der Vorinstanz ist zudem übereinzustimmen, dass die Befragung des langjährigen Partners des Klägers unterbleiben konnte, da er als Unbeteiligter – im Gegensatz zum Zeugen D._____ – keine Aussage über die Willensbildung der Erbvertragsparteien oder den Errichtungsprozess des Erbvertrages machen konnte. - 25 -