__ sprächen gegen die Möglichkeit einer Abweichung der erbvertraglichen Begünstigung des Klägers und stünden im Vordergrund, da sie früher geäussert worden seien, geht auch deshalb fehl, weil der Zeuge D._____ zeitlich noch viel früher (nur wenige Monate nach dem Nachtrag zum Erbvertrag) am 26. November 2011 die letztwillige Verfügung der überlebenden Ehegattin ohne Einwände öffentlich beurkundete (Klagebeilage 6). Auch das Argument, die Vorinstanz hätte der schriftlichen Äusserungen des Zeugen D._____ mehr Glauben schenken müssen als seiner Zeugenaussage, verfängt nicht, da erstens der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel herrscht und