Das klägerische Vorbringen, die Vorinstanz hätte bei entsprechender Würdigung des Schreibens und der E-Mail des Zeugen D._____ zu einem anderen Schluss kommen sollen, zielt damit ins Leere. Das Argument, diese schriftlichen Äusserungen des Zeugen D._____ sprächen gegen die Möglichkeit einer Abweichung der erbvertraglichen Begünstigung des Klägers und stünden im Vordergrund, da sie früher geäussert worden seien, geht auch deshalb fehl, weil der Zeuge D._____ zeitlich noch viel früher (nur wenige Monate nach dem Nachtrag zum Erbvertrag) am 26. November 2011 die letztwillige Verfügung der überlebenden Ehegattin ohne Einwände öffentlich beurkundete (Klagebeilage 6).