Dies bestätigte er im Schreiben vom 8. November 2017, als er festhielt, die Erblasserin habe formalrechtlich vom Erbvertrag abweichend verfügen dürfen (Klagebeilage 13). Einen Fehler bei der Beurkundung durch den Notar D._____ hat der Kläger nicht geltend gemacht.