der Erblasserin auch in seiner E-Mail vom 15. Dezember 2016 (Klagebelage 14) und seinem Schreiben vom 8. November 2017 (Klagebeilage 13) nicht ab. Erst als die Begünstigung des Klägers unter 10% gefallen und das Willensvollstreckermandat weggefallen war, wäre seiner Ansicht nach aus Fairnessgründen eine finanzielle Abgeltung sowohl zu seinen als auch zugunsten des Klägers angebracht gewesen. Er stellte aber klar, dass sein Vorschlag unabhängig von einer rechtlichen Beurteilung erfolgte (Klagebeilage 14). Dies bestätigte er im Schreiben vom 8. November 2017, als er festhielt, die Erblasserin habe formalrechtlich vom Erbvertrag abweichend verfügen dürfen (Klagebeilage 13).