Zeugenbefragung aussagte, vertrat auch er die Ansicht, die Erblasserin dürfe aus rechtlicher Sicht anders verfügen (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 8: "Wenn ich der Überzeugung gewesen wäre, dass Frau C._____ das nicht gedurft hätte, hätte ich ihr das sagen müssen und hätte es in dieser Form nicht beurkunden können"). Dieses Recht sprach der Zeuge D._____ der Erblasserin auch in seiner E-Mail vom 15. Dezember 2016 (Klagebelage 14) und seinem Schreiben vom 8. November 2017 (Klagebeilage 13) nicht ab.