Dies ist ein weiterer starker Hinweis dafür, dass die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten nicht nur finanzieller Art war, sondern auch in Bezug auf die Verfügungsfreiheit bestehen sollte. Der Notar bestätigte denn auch, er habe die Parteien gefragt, ob die Bestimmung (die Begünstigung des Klägers) unabänderlich sein sollte; die Parteien hätten dies verneint und die Abänderungsmöglichkeit gewollt (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 6, act. 331). Entgegen klägerischer Auffassung gibt es aber keine Hinweise dafür, dass dieses Beispiel als (einzige) Voraussetzung für die Abänderbarkeit gedacht war. Auch der Zeugenaussage D.__