Allerdings steht im Erbvertrag (und Nachtrag), der nur zwischen den Ehegatten und nicht (auch) mit dem Kläger abgeschlossen wurde, in einer Gesamtbetrachtung die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund. Wie der Zeuge D._____ bestätigte, geht aus dem Erbvertrag hervor, dass der Zweitversterbende bereits aus Güterrecht praktisch das ganze Vermögen erhält (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 5, act. 330). Dies ist ein weiterer starker Hinweis dafür, dass die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten nicht nur finanzieller Art war, sondern auch in Bezug auf die Verfügungsfreiheit bestehen sollte.