Dies kann nicht nur dem Erbvertrag (Klagebeilage 4) und dem Nachtrag (Klagebeilage 5) kurz vor dem Tod des Vaters des Beklagten entnommen werden, sondern auch den späteren testamentarischen Verfügungen der Erblasserin vom 26. November 2011 und vom 30. April 2013, in denen sie nach wie vor den Kläger begünstigte. Allerdings steht im Erbvertrag (und Nachtrag), der nur zwischen den Ehegatten und nicht (auch) mit dem Kläger abgeschlossen wurde, in einer Gesamtbetrachtung die maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund.