_ bestätigt wurde (Zeugenbefragung D._____, Protokoll vom 13. Oktober 2021, S. 6 f., act. 331). Ein weiterer zentraler Punkt ist die Interessenslage der Erbvertragsparteien. Es trifft zwar zu, dass – wie der Kläger vorbringt (Berufung N. 45 f., 57 ff.) – die Begünstigung des Klägers für die Eltern des Beklagten ein wichtiger Punkt war. Dies kann nicht nur dem Erbvertrag (Klagebeilage 4) und dem Nachtrag (Klagebeilage 5) kurz vor dem Tod des Vaters des Beklagten entnommen werden, sondern auch den späteren testamentarischen Verfügungen der Erblasserin vom 26. November 2011 und vom 30. April 2013, in denen sie nach wie vor den Kläger begünstigte.