die von den vorstehenden Ziffern abweichen (Klagebeilage 12). Keine Klausel des Vertrages bezeichnete die Zuwendung an Dritte als durch letztwillige Verfügung des Zweitversterbenden widerrufbar. Nur innerhalb der engen Planken, welche Ziff. 12 des Entwurfs setzte (persönliche Gegenstände, Vermächtnisse bis zu einem frankenmässig klar definierten Betrag) waren Verfügungen des überlebenden Ehegatten noch möglich. Dies erschien den unbestrittenermassen geschäftserfahrenen Ehegatten als zu einschränkend, wie nicht nur die Änderung im beurkundeten Erbvertrag klar aufzeigt, sondern auch durch die Zeugenaussage D._____ bestätigt wurde (Zeugenbefragung D.____