Ganz im Gegenteil hält der Wortlaut der Klausel klar fest, dass die voranstehenden Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten abgeändert werden dürfen. Die vorangehende Begünstigung des Klägers wird durch diese Klausel nicht obsolet, sondern entspricht – wie dem zweiten Satz der Ziffer 12 entnommen werden kann – einer Auffangregelung für den Fall, dass der überlebende Ehegatte keine anderen Verfügungen von Todes wegen trifft (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2021 E. 6.4.2.1). Damit ist die Klausel als Vorbehalt zu qualifizieren, die als Nebenbestimmung des Erbvertrages aufgenommen worden ist (vgl. oben E. 5.2.4.1).