" Der überlebende Ehegatte ist befugt, über seinen Nachlass anderweitig letztwillig zu verfügen, d.h. abweichend von den vorstehenden Verfügungen. In Ermangelung einer anderweitigen letztwilligen Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten gelten die vorstehenden Verfügungen von Todes wegen."