einseitiger Natur ist, beurteilt sich nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. den obergerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 20. Mai 2021 E. 6.3.1 unter Hinweis auf BGE 133 III 406 E. 2.1 und 2.3; vgl. dazu auch HRUBESCH- MILLAUER [Erbvertrag, a.a.O.], wonach dann, wenn die Parteien eines Erbvertrags eine Vorbehaltsklausel, die einen Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt vorsehen, vereinbaren, diese als vertragliche Klausel betrachtet werden kann [Rz. 1034; 1039 ff.], die ihnen die Möglichkeit verschafft, sich durch Ausübung einer gestalterischen Erklärung von der erbvertraglichen Bindung ganz oder teilweise wieder zu lösen [Rz.