O., Rz. 57). Der wahre Sinn ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei erst in Betrachtung des Gesamtzusammenhangs, womit die Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen sind (BGE 133 III 406 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010 E. 4.3; FIORENZO, a.a.O., N. 51 de l’introduction aux art. 494-495 CC) Ein Erbvertrag kann indes auch einseitige testamentarische Klauseln enthalten; ob eine in einem Erbvertrag enthaltene Klausel vertraglicher oder - 22 -