Der Zeuge D._____ habe zudem ausgesagt, die Erblasserin habe bei der Streichung der Begünstigung des Klägers nicht bewusst gegen den Willen ihres verstorbenen Mannes gehandelt (Berufungsantwort N. 81). Die Erblasserin habe nach Ansicht des Beklagten berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass ihr geschäftserfahrener Ehemann den unzweideutigen Wortlaut auch entsprechend verstanden habe (Berufungsantwort N. 84). Der Kläger bringe diese Behauptung zudem verspätet vor (Berufungsantwort N. 69, 90).