Der Beklagte sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die fragliche Ziff. 12 des Erbvertrages anders verstanden hätte als ihr Mann. Beide, das habe auch der Zeuge D._____ bestätigt, hätten den Willen gehabt, sich für die Zukunft alle Möglichkeiten offenzuhalten, was auch der Zeuge D._____ bestätigt habe (Berufungsantwort N. 42 ff., 60, 80 f., 89; Klagebeilage 14). Es gebe keine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut und dem tatsächlichen Willen der Parteien (Berufungsantwort N. 91). Der Zeuge D.__