IV.12 des Erbvertrages stattgefunden (Berufungsantwort N. 61). Der Beklagte bestreitet die klägerische Behauptung, wonach der Ehemann in Anwesenheit der Erblasserin mehrfach eine Begünstigung des Klägers in Aussicht gestellt habe und macht zudem geltend, diese neue Behauptung erfolge verspätet (Berufungsantwort N. 62, 85, 90). In Bezug auf F._____ führt der Beklagte aus, jener vermöge aufgrund der Nähebeziehung zum Kläger keine unbefangene Zeugenaussage zu treffen. Darüber hinaus sei er weder an den in N. 25 der Berufungsschrift - 21 -