Der im Erbvertrag und Nachtrag erwähnte Wille, den Kläger zu begünstigen, habe lediglich den Willen der Eltern in genau diesem Zeitpunkt wiedergegeben (Berufungsantwort N. 48 mit Hinweis auf die Zeugenbefragung D._____ vom 13. Oktober 2021, S. 8, act. 333). Der Nachtrag vom 14. Juni 2011 habe primär dazu gedient, das Vermächtnis an G._____ zu streichen und in Bezug auf den Kontakt zum Sohn zu aktualisieren. Demgegenüber habe keine Anpassung der Ziff. IV.12 des Erbvertrages stattgefunden (Berufungsantwort N. 61).